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Netzfundstück: Radarkontrollen: Richter akzeptieren Fotos nicht mehr als Beweis (Aber nur bis 07/2010 !!)

    • Offizieller Beitrag

    Der Artikel ist schon vom 20.11.2009.
    Die Gültigkeit der darin gemachten Aussagen wird zur Zeit noch geprüft.
    (Das entsprechende Urteil ist leider nicht so einfach beim BVfG zu finden.)


    ACHTUNG Laut URTEIL vom 05.07.2010 ist das unten stehen Artikel AUFGEHOBEN !!!!
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    Radarkontrollen: Richter akzeptieren Fotos nicht mehr als Beweis
    von Daniel Schönwitz


    Temposünder müssen derzeit oft kein Bußgeld zahlen, weil Richter Fotos nicht mehr als Beweis akzeptieren – wegen einer Gesetzeslücke.


    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mal wieder ausgebremst. Schon vor einigen Wochen hoben die Richter ein Bußgeld gegen einen Temposünder auf, den eine automatische Videoaufnahme überführt hatte. Die verdachtsunabhängige Aufnahme verstoße gegen das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, sagten die Richter. Jetzt zeigt sich, dass das Urteil weitreichende Folgen hat: Inzwischen liegen erste Entscheidungen vor, in denen Amtsge-richte auch Temposünder freisprechen, die – wie üblich – durch das Foto eines Blitzgeräts und nicht durch ein Video überführt werden sollen. Solche Fotos seien nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht mehr als Beweis verwertbar, erklärten etwa die Amtsgerichte in den sächsischen Städten Grimma und Eilenburg.


    Nach Ansicht der Richter ist die Aufnahme und Speicherung eines Fotos ebenfalls ein Eingriff in das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, der nur legitim wäre, wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe. Die fehlt aber. „Da gibt es eine Gesetzeslücke“, sagt Anwalt Frank Seutter von der Kanzlei Buse Heberer Fromm. Das Bundesverkehrsministerium teilte mit, der Sachverhalt werde derzeit „juristisch geprüft“.


    Fragliche Identifiktion


    Die Straßenverkehrsbehörden sind nervös. „Wenn Fahrzeughalter derzeit auf Anfrage angeben, sie wüssten nicht, wer ihr Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat, sind die Beamten in einer schwierigen Situation“, sagt Seutter. Denn ihr Beweis – das Foto – droht ihnen vor Gericht um die Ohren gehauen zu werden.


    Keine Probleme gibt’s aber, wenn Fahrer per Laser gemessen und direkt herausgewunken werden. Dann sehen die Beamten, wer am Steuer sitzt – und sind nicht auf ein Foto angewiesen.


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    Gruß Thomas

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  • Gilt das jetzt noch???? Oder wurde mittlerweile in dieser Richtung was gesetzlich entschieden? :search:

    Gruß


    Thomas


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    • Offizieller Beitrag

    Keine Ahnung ich such das Urteil noch.. aber das Archiv geht nicht so weit zurück...

    Gruß Thomas

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    • Offizieller Beitrag

    So ich hab mich mal durch Massen von Urteilen durch gelesen und das dazugehörende Urteil gefunden...


    Der Artikel ist absolut schlecht recherchiert und beschreibt die EINREICHUNG des Verfahrens.
    (Bis zum Urteil war das allerdings so das die Richter keine Bilder mehr anerkannten, DAS HAT SICH ABER in 07/2010 GEÄNDERT !!!)


    Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage dahingehend gar nicht erst zur Entscheidung angenommen und das auch begründet:


    Kurzauszug:
    Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist ( BVerfGE 65, 1 <43 f.> ; stRspr). Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f., jeweils m.w.N.).


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    Gruß Thomas

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  • Schade, daß hätte mir einiges erleichtert :D


    Naja, so muss der Rechtsverdreher was plausibles basteln :whistle:

    Gruß


    Thomas


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