Alle Jahre wieder: Zum 1. Januar gibt es eine ganze Reihe von Änderungen für die Bundesbürger.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im kommenden Jahr
Der Mindestlohn
In Deutschland gilt ab dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro - laut HDE könnte dies zu einem massiven Jobabbau im Einzelhandel führen. HDE-Präsident Josef Sanktjohanser bezeichnete die Einführung in der Vergangenheit deshalb als "Katastrophe für den Handel" und fordert einmal mehr, die Ladenschlusszeiten zu erweitern, um den Handel zu entlasten. Unterdessen haben so manche Unternehmen offenbar Schlupflöcher gefunden, um den Mindestlohn zu umgehen.
Krankenkassenbeiträge
Wie so häufig ändert sich der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz für die Krankenversicherung:
Zum Jahresbeginn sinkt er von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz mit jeweils 7,3 Prozent. Allerdings: Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, wenn der Regelsatz nicht ausreicht. Dieser ist allein vom Versicherten zu zahlen und dürfte bei durchschnittlich 0,9 Prozent liegen.
Elterngeld
Mit dieser Reform haben Eltern mehr Wahlmöglichkeiten, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. So sollen beispielsweise Eltern, die sich für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, stärker als bislang finanziell gefördert werden. Weiterhin können sich die beiden Elternteile die Erwerbs- und Erziehungsarbeit mindestens vier Monate lang gleichberechtigt teilen (Elterngeld Plus). Und: Statt bisher maximal 14 Monate gibt es nun doppelt so lange, also bis zu 28 Monate, staatliche Leistungen.
Alte Heizungen
Wichtig für Haus- und Wohnungseigentümer: Ab dem kommenden Jahr dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut worden sind, nicht mehr betrieben werden. Bisher galt die Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem Jahr 1978 installiert wurden. Auch in den Folgejahren gilt eine Höchstgrenze von 30 Jahren, die Grenze wandert mit. Ausgenommen von dieser Regel sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel; Immobilienbesitzer, die mindestens seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Bleibe selbst wohnen, haben ebenfalls keinen Handlungsbedarf.
Pflegeversicherung
Wie schon bei den Krankenkassenbeiträgen verändern sich auch hier die Beiträge und steigen von derzeit 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent. Für Kinderlose steigt der Satz von 2,3 Prozent auf 2,6 Prozent. Dafür wachsen die Leistungen für Bedürftige: Das Pflegegeld in der Stufe I erhöht sich von 235 Euro auf 244 Euro, in der Stufe II von 440 Euro auf 458 Euro und in der Stufe III von 700 Euro auf 728 Euro. Liegt zusätzlich eine Demenz vor, werden bis zu 100 Euro mehr gezahlt.
Lebensversicherungen
Zum Jahreswechsel tritt darüber hinaus das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft. Der Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt zum Jahreswechsel von bisher 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Die Absenkung betrifft nur neue, ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Verträge. Bei bestehenden Lebensversicherungen gilt auch weiterhin der ursprünglich vereinbarte Garantiezins. Unterm Strich, so mahnen Verbraucherschützer, müssen Versicherte sich künftig auf Einbußen einstellen. Wie hoch diese sind, hängt dabei in erster Linie von der Finanzstärke des Versicherers ab.
Geschenke für die Mitarbeiter
Bislang waren kleine Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter, beispielsweise der Blumenstrauß oder die Flasche Wein zum Geburtstag, bis zu einem Wert von 40 Euro im Jahr steuerfrei. Alles, was teurer war, musste versteuert werden - Stichwort "Geldwerter Vorteil". Ab dem kommenden Jahr liegt die Grenze nun bei 60 Euro. Der gleiche Betrag gilt im Übrigen auch für Betriebsveranstaltungen.
Umzug und Auto
Wer künftig umzieht, kann sein altes Kfz-Kennzeichen behalten, auch über die Ländergrenzen hinweg. Damit wird ein Gesetz Realität, das eigentlich schon in diesem Sommer in Kraft treten sollte. Die Kfz-Versicherung richtet sich allerdings weiterhin nach dem neuen Wohnort.
Abgeltungs- und Kirchensteuer
Ab 2015 sind die Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, die Kirchensteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bisher mussten kirchensteuerpflichtige Bankkunden den Abzug der Kirchensteuer zur Abgeltungssteuer entweder bei ihrer Bank beantragen oder selbst in der Einkommensteuererklärung veranlassen. Zur Vereinfachung fragen die Kreditinstitute die Religionszugehörigkeit künftig jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.