Hallo Freunde der Schwerlast.
Paragraph 22 der STVO besagt im Absatz5:
- Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Interpretier ich es richtig, dass ich seitlich an meine Ladefläche 2 Europaletten (dicke insgesamt max 20cm) hängen darf, solange sie ordnugsgemäß gesichert sind?
Ich hätte da im paint mal etwas vorbereitet