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Fahren ohne Versicherungsschutz???

  • Mal kurz und schnell eine Frage zum Versicherungsschutz ....
    Folgende Problematik: die Versicherung für ein Fahrzeug wurde zum 31.12. eines Jahres gekündigt (angeblich wegen Tarif- Versichererwechsel); soweit kennen wir das ja alle .... Eine neue Versicherung wurde aber nicht abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde aber auch nicht beim Straßenverkehrsamt abgemeldet, blieb also offiziell angemeldet.


    Was wäre praktisch passiert, wenn das Fahrzeug in dieser Situation gefahren worden wäre und schuldhaft in einen Unfall verwickelt gewesen wäre??


    Offensichtlich hat die Versicherung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht der Zulassungsstelle gemeldet (muß sie das denn??) oder die Zulassungsstelle hat diese Nachricht verschlafen .... Würde einer von beiden im Falle des Falles zahlen müssen?? oder ist hier doch der Fahrzeughalter selbst direkt schadenersatzpflichtig?





    (Oliver??)

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    • Offizieller Beitrag

    Was wäre praktisch passiert, wenn das Fahrzeug in dieser Situation gefahren worden wäre und schuldhaft in einen Unfall verwickelt gewesen wäre??
    Offensichtlich hat die Versicherung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht der Zulassungsstelle gemeldet (muß sie das denn??)

    Dazu ist die Versicherung eigentlich verpflichtet, spielt aber für den Halter der einen Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug baut keine Rolle, der muss zahlen.
    Denn laut StVZO ist der Halter dazu verpflichtet für einen entsprechenden Versicherungsschutz bei einem versicherungspflichtigen Fahrzeug zu sorgen.


    JETZT ist aber die Frage um welche ART von Fahrzeug handelt es sich denn ??
    Denn nicht alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge sind auch Versicherungspflichtig.


    (Weiss ich genau weil mir genau das passiert ist und dann bei Zulassung erfahren habe das es ehh für diesen Fahrzeugtyp keine Versicherungspflicht gibt, deshalb hats auch niemanden interessiert das es nicht versichert war.)

    Gruß Thomas

    ----------------------------------------------------------------------


    ...ein Problem, welches man mit Bordmitteln lösen kann, ist kein Problem.

    Forumstreffen, die einzige Zeit im Jahr wo alle 5 Sinne zusammen kommen:
    Unsinn, Wahnsinn, Blödsinn, Schwachsinn und Irrsinn

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  • Hatte ähnliches Problem selber mal, allerdings beim anmelden.
    Hatte die damalige Karte beim Straßenverkehramt abgegeben, kennzeichen bekommen,... und bin mein Motorrad gefahren.
    Versicherung wusste welches Fahrzeug drauf kommt auf Vertrag, alles war geregelt....
    ...dachte ich (hatte alles gemeldet was die haben wolten)
    Nach 2 Monaten noch keine Rechnung erhalten. Nachgefragt und Antwort: sie sind gar nicht versichert!
    In meinem Fall hätte ich mich mit Versicherung einigen müssen bei Zahlfrage wenn was passiert wäre.


    Doch dadurch auch aus Neugierde gefragt wie es andersrum wäre (sprich wie bei dir), ein Kumpel hatte ähnliches Problem.
    Klare Ansage da: Zahlt derjenige selber, der verpennt hat neu zu versichern
    Und mit viel Glück bekommt Amt das irgendwann von Versicherung mit.
    (Doch warum sollen die sich melden, jeder Cent Steuern,...)


    Würde zuerst die Steuer erlöschen, dann wiederrum erlischt die Versicherung mit dem Tag wo Steuer aufhört (wenn man es selber meldet an die Versicherung)

    Früher hatten Hexen Besen ...
    ... heute fahren sie Chevrolet



    Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
    Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

  • Dazu kann ich dir aus dem realen Leben folgendes berichten:
    Mir ist ein blöder Opa mit seiner Karre in die Seite von meinem Wagen geknallt.
    Bei der Polizei auf'm Amt hat sich dann rausgestellt, dass der blöde Opa keinen Versicherungsschutz hatte.
    Keine Haftpflicht.
    Am Ende habe ich den Schaden selber bezahlt.
    Der Opa war finanziell bankrott und hatte schon diverse Verfahren am Hals.
    Gab nix zu holen, außer einen dicken Hals bei mir.


    Jetzt versteh ich auch deine Rund-und Vierkanttorsionsfrage....
    Du willst den Schuft ohne Versicherungsschutz vermöbeln....
    Nimm ein Vierkant dazu :D

    I don't have horses - I have a Chevy


    If you want to be happy for a day --> drink

    If you want to be happy for a year --> marry

    If you want to be happy for a lifetime --> ride a Chevy

  • Gregor: das Versäumnis liegt hier bei der Zulassungsstelle.
    Die Versicherung meldet sehrwohl, dass der Schutz beendet ist. Auch wenn es keinen Nachversicherer gibt, wissen die das. Die Zulassungsstelle muss sich dann mit dem Halter in Verbindung setzen und nach einer gewissen Frist, die Plakette abkratzen (genaue Frist weiss ich nicht). In dieser Zeit besteht meiner Meinung nach die sog. "Nachversicherungspflicht" des letzten Versicherers. Heisst, die letzte Versicherung muss, meisst ein halbes Jahr, für die Schäden aufkommen, darf aber beim Kunden regressieren.


    Gruss, René


    //edith meint: es gibt in D zum Glück die HaftPFLICHTversicherung. Dass ein Autounfall von keinem bezahlt wird, ist nur sehr sehr selten und in ganz fiesen Konstellationen der Fall.

    "....und solange man in chinesischen Flüssen seine Fotos entwickeln kann, ist es nicht sehr sinnvoll, den autobedingten CO² Ausstoss mit unfassbarem Aufwand um 0,02% zu senken."
    (Zitat Bodo Buschmann, Geschäftsführer Brabus GmbH, † 26.04.2018)

  • Servus.


    Wenn der Fahrer eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs einen Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug verursacht, so haftet dieser in vorliegendem Fall in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Begründung: Er hat wissentlich des nicht bestehenden Versicherungsschutzes, am Straßenverkehr teilgenommen, und somit vorsätzlich gehandelt. Unabhängig ob er vom Landratsamt informiert wurde oeder nicht.


    Ende der Durchsage.

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    Bevor Sie bei sich selbst eine schwere Depression oder Antriebsschwäche Diagnostizieren, stellen Sie sicher, dass Sie nicht komplett von Arschlöchern umgeben sind.


    (Sigmund Freud, 1936 )


    Personalführung ist die Kunst, einen Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die entstehende Reibungshitze als Nestwärme empfindet ....... 8|

  • Zitat

    Gregor: das Versäumnis liegt hier bei der Zulassungsstelle.
    Die Versicherung meldet sehrwohl, dass der Schutz beendet ist. Auch wenn es keinen Nachversicherer gibt, wissen die das. Die Zulassungsstelle muss sich dann mit dem Halter in Verbindung setzen und nach einer gewissen Frist, die Plakette abkratzen (genaue Frist weiss ich nicht). In dieser Zeit besteht meiner Meinung nach die sog. "Nachversicherungspflicht" des letzten Versicherers. Heisst, die letzte Versicherung muss, meisst ein halbes Jahr, für die Schäden aufkommen, darf aber beim Kunden regressieren.


    Gruss, René


    //edith meint: es gibt in D zum Glück die HaftPFLICHTversicherung. Dass ein Autounfall von keinem bezahlt wird, ist nur sehr sehr selten und in ganz fiesen Konstellationen der Fall.


    Genau so ist es richtig. Vorsatz hin oder her.
    Solange der Stempel auf dem Nummernschild klebt, muss die Vorversicherung erstmal zahlen, und kann das Geld (sofern vorhanden) wiederholen.
    Aber Achtung! Das gilt nur für die Haftpflicht. Die Kasko bezahlt den eigenen Schaden auf keinen Fall.


    Wenn jedoch die Plakette abgekratzt ist, und der Aufkleber schon an der Scheibe pappt, und man dann noch rumfährt, dann begibt man sich in den strafrechtlichen Bereich.
    Ab der Zwangsentstempelung durch die Behörde/Polizei, ist die Vorversicherung raus aus dem Fall.


    Die Versicherungen melden in der Regel das sofort an die Zulassungsstellen. Aber da dauert es meist 3-6 Monate bis die reagieren.
    Mir hat mal einer nen Wagen abgekauft und nicht abgemeldet. Dauerte 6 Monate bis sich die Zulassungsstelle gemeldet hat, obwohl ich Kaufvertrag gefaxt hatte. Der fährt heute noch mit Stempeln in Polen rum...

  • Rene und Wolfgang, da frag ich mich, auf welchem Planeten ihr die letzten Jahre gewohnt habt ..... hier definitiv nicht. - Wenn einer Behörde in Deutschland ein Fehler unterläuft, dann ist auf jeden Fall erstmal "der Bürger" schuld, selbstredend. Ein Versäumnis einerlebenswichtigen Behörde kann man dieser doch nicht anlasten, welch frevelhafter Gedanke, schämt Euch!


    Aber mal im Ernst, daß eine Behörde für einen eigenen Fehler geradesteht könnt ihr knicken, das wird nicht passieren. Das die zeitlichen Grenzen für eine behördliche Reaktion in diesem Fall sehr eng sind, ist ebenfalls klar. Aber wie ist die Praxis? Besteht, trotz einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer noch ein Versicherungsschutz über den Kündigungstermin hinaus?


    Ich persönlich sehe die Frage der Haftung genau wie Harry:

    Wenn der Fahrer eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs einen Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug verursacht, so haftet dieser in vorliegendem Fall in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Begründung: Er hat wissentlich des nicht bestehenden Versicherungsschutzes, am Straßenverkehr teilgenommen, und somit vorsätzlich gehandelt.


    Da gibt es nach gesundem Menschenverstand ja nix hinzuzufügen.


    Aber gibt es da gegensätzliche Entscheidungen aus der Praxis?

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  • Gregor,
    nicht die Behörde steht für Ihre Fehler ein, sondern die Versicherung steht für den Fehler der Behörde ein.
    Mir hat das genau so ein Versicherungsmakler erklärt.
    Es gibt wohl irgendwo ein Gesetz, daß ein unschuldig Beteiligter in Deutschland immer abgesichert sein muss. Daher bezahlt auch die Versicherung selbst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erstmal den Schaden, obwohl sie das gar nicht müssten. Holen dann aber das Geld zurück sofern möglich. Wenn nicht möglich zahlen wir das alle gemeinsam, denn die Versicherungen pflegen einen Ausgleichstopf.


    Wenn ich eines auf diesem Planeten gelernt habe, dann ist es, dass der "gesunde Menschenverstand" und die "deutsche Rechtsprechung" NICHTS aber auch GARNICHTS miteinander zu tun haben.
    Damit bin ich schon zuoft auf die Schnauze gefallen.
    Meines Wissens ist das so wie beschrieben. Wenn Du es genauer brauchst, dann solltest Du einen Anwalt für Verkehrsrecht und Zivilrecht fragen, bzw. schriftlich bei einer namhafen Versicherung anfragen.


    Woife

  • Kann man nix hinzufügen.

    "....und solange man in chinesischen Flüssen seine Fotos entwickeln kann, ist es nicht sehr sinnvoll, den autobedingten CO² Ausstoss mit unfassbarem Aufwand um 0,02% zu senken."
    (Zitat Bodo Buschmann, Geschäftsführer Brabus GmbH, † 26.04.2018)

  • Ich denke mal solang hier unter uns kein Versicherungsfuzzi sein Unwesen treibt, bleibt alles Spekulation. Es gibt nix besseres als genau an einer Quelle nachzufragen. Nur Die kennen/sollten sich auskennen.


    Sehe es auch wie Harry. Behörden haben erstmal immer recht und der Bürger muss erstmal für alles büßen, Schuld auf sich nehmen oder gerade stehen. ;( Die reden sich immer erstmal raus und sagen das der Bürger nicht nur eine Bringschuld, sondern auch ne Holschuld hat. :wacko:

  • dass der "gesunde Menschenverstand" und die "deutsche Rechtsprechung" NICHTS aber auch GARNICHTS miteinander zu tun haben


    schon klar,das hab ich ja eingangs genau so "erwähnt" :D


    Bleibt bei mir aber immer noch die Frage offen, ob, nach der ausdrücklichen Kündigung durch der Autobesitzer selbst, noch eine weitergehende Leistungspflicht des ehemaligen Versicherers besteht???


    Mein hiesiger VGH Makler "glaubt" auch nur, und der Dorf-KRAVAG_Vertreter "meint" nur ...... und zwar, daß keine Leistungspflicht besteht. Nee Klaus, da ist nix mit Wissen


    Der Fall hat übrigens nichts mit mir zu tun, keine Sorge. Der ist aus einem anderen Forum, aber auch mit ungeklärtem Ausgang. Ich hatte gehofft, daß ließe sich leichter konkretisieren.

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  • Zitat


    Bleibt bei mir aber immer noch die Frage offen, ob, nach der ausdrücklichen Kündigung durch der Autobesitzer selbst, noch eine weitergehende Leistungspflicht des ehemaligen Versicherers besteht???


    Ja. Genau so ist es.
    Genau das versteht man unter der Nachversicherungspflicht, dass sollte auch der letzte Hinterdorfvertreter wissen.

    "....und solange man in chinesischen Flüssen seine Fotos entwickeln kann, ist es nicht sehr sinnvoll, den autobedingten CO² Ausstoss mit unfassbarem Aufwand um 0,02% zu senken."
    (Zitat Bodo Buschmann, Geschäftsführer Brabus GmbH, † 26.04.2018)

  • Nachversicherungspflicht


    ..... gibt es nur bei Krankenkassen ....


    So, jetzt hab ich mich mal schlau gemacht. Das was Du meinst Rene, heißt schlicht "Nachhaftung". Die dauert lt PflVG aber bei Kfz-Haftpflicht nur einen Monat, dann ist endgültig Schluß mit Haftung! 8o
    Danach kann man nur noch Verkehrsopferhilfe beantragen, aber nur bei "schweren" Personenschäden. Und wenn man mit seinem Antrag durchkommt, ist das nur eine Hilfszahlung/-leistung und keine Schadensregulierung.


    Na denn, wieder was gelernt.

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  • (Oliver??)


    Hier ist er! 'Tschuldigung, wollte den Beitrag eigentlich in Ruhe zu Hause lesen, und habe es dann vergessen.


    Aber ich muss auch sagen, keine Ahnung, wer hier dann zahlen müsste.



    //edith meint: es gibt in D zum Glück die HaftPFLICHTversicherung.


    René, deine Herleitung des Wortes Haftpflichtversicherung ist komplett falsch... Diese hat rein gar nichts mit einer Pflichtversicherung zu tun. Es kommt von dem Wort Haftpflicht, welches nichts anderes aussagt, als dass man verpflichtet ist, für die Schäden, die man verursacht hat, zu haften. In allen Lebensbereichen. Eine Haftpflichtversicherung ist ist somit eine Versicherung, die man zum Schutz vor der Haftpflicht abschließt. Sonst nüscht! Die wenigsten Haftpflichtversicherungen sind pflicht. Man denke nur mal an die Private Haftplichtversicherung...



    Es gibt wohl irgendwo ein Gesetz, daß ein unschuldig Beteiligter in Deutschland immer abgesichert sein muss. Daher bezahlt auch die Versicherung selbst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erstmal den Schaden, obwohl sie das gar nicht müssten. Holen dann aber das Geld zurück sofern möglich. Wenn nicht möglich zahlen wir das alle gemeinsam, denn die Versicherungen pflegen einen Ausgleichstopf.


    Hier wirfst du aber ein paar Dinge zusammen und durcheinander...


    Wird durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit einem versicherten Fahrzeug ein Schaden verursacht, so muss der Versicherer leisten. Sonst würde er es ja nicht tun. Allerdings kann er dann den Versicherungsnehmer in bestimmten Grenzen in Regress nehmen. Hat dieser kein Geld, so haftet nicht die Allgemeinheit, sondern der Versicherer hat Pech, und wird wahrscheinlich einen Titel erwirken. Das gilt natürlich nur für berechtigte Fahrer, und ist stark zusammengefasst.


    Anders sieht es aus, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht, für das kein Versicherungsschutz besteht. Hier haftet natürlich der Verursacher komplett. Eventuell kann hier die Verkehrsopferhilfe in Betracht kommen. Die hast du sicherlich mit "Ausgleichstopf" gemeint.



    Genau das versteht man unter der Nachversicherungspflicht, dass sollte auch der letzte Hinterdorfvertreter wissen.


    Na, hoffentlich weiß er das SO nicht. Sonst würde ich den Versicherungsvertreter aber ganz schnell wechseln. :P


    Wie Gregor schon schrieb, gibt es eine Nachhaftung von einem Monat, geregelt in § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Dieses jenes sagt dann folgendes:


    § 117
    Leistungspflicht gegenüber Dritten


    (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.


    (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.


    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.


    (4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.


    (5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.


    (6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.


    Das hilft vielleicht auch etwas bei der Beurteilung der ursprünglich gestellten Frage von Gregor. :denk:

    2 Mal editiert, zuletzt von JohnnyPark ()

  • ...zumindest ging die Tendenz meiner Antwort in die richtige Richtung. :P

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  • Vielen Dank Oliver für die sachkundige Antwort. Nun ist doch zumindest klar, wie lange(kurz) ein Versicherer noch im Zweifelsfall in Anspruch genommen werden kann.
    Soweit so schlecht. - Bleibt die eingangs gestellte Frage übrig, ob die Behörde oder der Versicherer für ihre Versäumnisse im Schadensfall haftbar gemacht werden könnten?


    - Fall 1: die Versicherung hat es versäumt, der Zulassungsstelle die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Tag XY mitzuteilen. Aus diesem Grund hat die Behörde ja keinerlei Anlass, das Fahrzeug zwangs-stillzulegen.
    - Fall 2: der Versicherer hat ordnungsgemäß die Beendigung gemeldet, aber die Zulassungsstelle reagiert nicht binnen der 1-Monatsfrist gegenüber dem Fahrzeughalter


    Im zweiten Fall ist die Sache glasklar: aufgrund von BGB § 839 ist die Haftung des Behördenmitarbeiters komplett ausgeschlossen, da er mit seiner "Schlamperei" (offiziell: pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung, §839,Satz 2, BGB) keine (Größenordnung der ...[Kommentar] ) Straftat begangen hat und deshalb haftungsfrei ist. - Folge: der Geschädigte ist auf sich allein gestellt und bekommt erstmal nichts.


    Im ersten Fall ist es wohl eine Frage des Mutes des Schädigers, eine Versicherungsgesellschaft zu verklagen, wohl wissend, daß der eigene Fehler, nämlich ein unversichertes Fahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen, möglicherweise/sicherlich(?) schwerer wiegt......



    .... und da schließt sich der Kreis ob der Betrachtung, daß "Recht" haben und Recht bekommen meistens zwei verschiedene Universen sind.




    Danke für Eure Antworten und das Engagement, Problem geklärt

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