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StVO §30 Sonn- und Feiertagsverbot für LKW über 7,5 to und LKW mit Anhänger (Ausnahmen)

    • Offizieller Beitrag

    Soo mir liegt nun das Protokoll der Plenarsitzung vor...


    DAS Thema Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist ENDLICH vom Tisch...


    Es ist etwas schwer zu lesen:



    Die uns betreffende Ziffer in der Ausschussempfehlung wäre die Ziffer 16 und fällt somit in die Abstimmung der "noch nicht erledigten Ziffern der Ausschussempfehlung".


    Hier nochmal der Wortlaut:


    16. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO)
    Die Bundesregierung wird gebeten, über die mit der …. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften angestrebte Änderung der StVO im § 30 Absatz 3 die Klarstellung zu berücksichtigen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gelten soll.


    So beschlossen in der 954. Plenarsitzung des deutschen Bundesrates am 10.03.2017 um 13:56 Uhr.
    Womit ein über 10 Jahre dauernder Streitpunkt endlich bundesweit einheitlich erledigt ist.


    (im Anhang die PDF Datei des Sitzungsprotokolls)

  • Damit ist aber erstmal beschlossen, dass es in die StVO kommen sollte. Wann eine neue kommt ist noch nicht klar. Erst wenn es da drin steht ist es auch wirklich vom Tisch.

  • Also warten wir in Ruhe ab, ob und wenn wann die Regierung diese Empfehlung in ein Gestz umwandelt. Bis dahin ist die Rechtslage unverändert!

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  • So sehe ich das auch. Erst wenn §30 in der StVO Bzw. die dazugehörige Verwaltungsvorschrift geändert wurde gilt das auch.
    Aber der Beschluss selbst ist schon ein Meilenstein, ich hoffe die schaffen das noch vor dem Sommer.

    • Offizieller Beitrag

    Naja.. so wirklich viel neues gibts da noch nicht.
    Ausser: Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.
    (und selbst das ist noch älter..)

    Gruß Thomas

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    ...ein Problem, welches man mit Bordmitteln lösen kann, ist kein Problem.

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  • Doch, nur nicht Sonntags zwischen 0 und 22 Uhr..... :rolleyes:

    Gruß Harald

    Beiträge können Spuren von Humor und/oder Ironie enthalten....... :this: :whistle:

  • Mensch fackel doch nicht lange rum, und beantragt eine Sontagsfahrerlaubnis für den Truck mit Anhänger, dass hab ich sogar für den MAN mit einem Planenauflieger durchgeboxt und die war Ganzjährig. Ich hab damals gerade mal 200 Teuronen für kommerziellen Einsatz bezahlt und die sagten mir das es billiger wäre wenn es nicht kommerziell wäre.

    nix ist Unmöglich, nur Wunder brauchen ein bisschen
    und hier werden Wunder Wirklichkeit


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  • mmmh


    mir scheint, dass das Gesetz nie gegen Privatfahrten war. Es war nur mißverständlich formuliert und falsch interpretierbar. (So steht es ja auch im Text)


    Das wurde nun geändert. Ich würde mit dem Beschlusstext es auf eine Diskussion ankommen lassen...



    Oder?

    :puwasch: Gähnen ist nur ein stummer Schrei nach KAFFEE !!

  • Ich würde mit dem Beschlusstext es auf eine Diskussion ankommen lassen...


    Das kann aber sehr teuer werden, dann bunker schon ma mehere hundert Eus dafür inne Tasche..... :pinch::wacko:


    Aber solange man aus'm "Rote Gürtel" draußen bleibt.... :whistle:

    Gruß Harald

    Beiträge können Spuren von Humor und/oder Ironie enthalten....... :this: :whistle:

  • Hallo,


    endlich mal was Gutes zum Thema Sonntagsfahrverbot.


    Es gibt seit 22.Mai 2017 eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift zur STVO. (BAnz AT 29.05.2017 B8)
    (Ach doch schon so laaaange ???)


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    §30 Absatz 3


    Somit sollte Leidige Thema Wohnwagen hinter LKW endlich geklärt sein.


    Gruß Tobi

    • Offizieller Beitrag

    Da steht (Ich poste es mal hier, weil da kommt vorher noch ein ewig langer Abschnitt wegen "übermässiger Nutzung von Strassen")


    Zitat

    Zu Absatz 3
    10
    Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.


    Na das ist doch mal ne Aussage, da brauchen sich dann die PU mit Anhänger Fahrer beim nexten FT keinen Kopf mehr zu machen.

    Gruß Thomas

    ----------------------------------------------------------------------


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  • Das war Absicht...... :nixwieweg:

    Duramax....Im Berg musst Power haben... 8o
    Das Land hier schafft sich gerade mit Vollgas ab, Zeit es zu verlassen.

  • Bleibt immer noch die Frage wann es unten an der Basis ankommt.... :whistle::rolleyes:

    Gruß Harald

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  • Die StVO wurde zum 19.10.2017 geändert. Es kam der entscheidende Satz im §30 Absatz 3 hinzu

    Zitat

    (3) 1 An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.


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  • Na endlich. Damit ist das Leidige Thema wohl eindeutig geklärt.
    Bin gespannt ob die Ferienreiseverordnung sich nächsten Sommer auch daran orientiert und ihren Wortlaut entsprechend ändert.

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