Soo, jedes Autoforum braucht so einen Thread - meine ich (um irgentwann auf die Suchefunktion verweisen zu können )
Ich nehme mal meinen aktuellen Mängelbericht zum Anlass
411 E Nebelschlußleuchte - fehlt
...und bin mal so frei
Fahrzeug ist Modelljahr 1989
aber mit eingetragener Erstzulassung 07.1991
soweit mir bekannt, ist diese für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1991 Pflicht ?
Damit in meinem Fall völlig korrekt bemängelt.
So wie ich das überblicke, ist die Art und Weise der Anbringung und die geforderte Funktionsweise wie folgt geregelt:
§ 53d StVZO
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Soweit so eindeutig...
...aber wie ist das von einem "elektrischen Neandertaler" am sinnvollsten zu realisieren
...gibt es weiterführende (mithin hochinteressante) Vorschriften (Leuchtmittel, Beleuchtungsstärke...usw. )
Letztendlich würden mich vor allem Beispiele interessieren, wie sich der Klumpatsch mehr oder weniger unauffällig in das Gesamtbild eines "Exotenfahrzeuges" integrieren lässt.
Das gilt insbesondere für das Bauteil, welches
"...dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar..." angeordnet sein muß.
Art der Lösung und des Fahrzeuges seien dabei mal völlig egal.
Gruß two-lane